Neues von der StVO

Die StVO bringt ab 01.April 2013 einige Neuerungen, die auch Radfahrer betreffen.

So dürfen linksseitige Radwege, die mit den Schildern 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind, nur befahren werden, wenn das Zusatzschild „Radverkehr frei“ angebracht ist.

Das sind die folgenden Verkehrszeichen 237, 241 und 240:

237 Sonderweg Radfahrer 241 getrennter Rad- und Fußweg 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zusatzschild „Radverkehr frei“

Bildquelle: Wikipedia Lizenz: Gemeinfrei im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG

Kinder dürfen in Anhängern, die zur Kinderbeförderung vorgesehen sind, hinter Fahrrädern mitgenommen werden. Zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen so mitfahren. Allerdings muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein.

Skater und Rollschuhläufer dürfen Radwege prinzipiell nicht nutzen, neuerdings kann das durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gestattet werden.

Den § 37 Abs. 2 Nr. 6 Ampeln („Lichtzeichenanlagen“) klingt recht kompliziert. Demnach hat ein Radfahrer die Lichtzeichen für
den Fahrverkehr zu beachten. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so sind die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. Sind keine derartigen besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden, so sind bis zum 31. Dezember 2016 die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten. Aber nur, wenn eine „Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt“ grenzt.

Weiterhin werden auch Radfahrspuren geregelt, die durch Linien von der übrigen Fahrbahn abgetrennt sind. Voraussetzung ist ein in regelmäßigen Abständen auf der Fahrbahn aufgetragenes Sinnbild „Radverkehr“.

Eine umfangreichere Erläuterung der Änderungen ist auf der Webseite des ADFC verfügbar.

Fußgänger und Radfahrer gibt es in der neuen StVo auch nicht mehr. Diese nennen sich jetzt „Rad Fahrende“ und „zu Fuß Gehende“.Ich werde wohl weiterhin Radfahrer und Fußgänger schreiben…

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Etwas Mathematik...